AGB’s

AGB’s

Geltungsbereich:

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten.

Anwendbares Recht:

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Informationspflichten des Absenders und Fahrzeuggestellung:

Der Absender unterrichtet Scout Umzüge rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.

Stornokosten:

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eine Rücktrittzahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts:

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beginn der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

Übergabe des Gutes:

Das Transportgut wird der Firma Scout Umzüge unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma Scout Umzüge angezeigt wird.

Erhöhung der Vergütung

Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab, so ist Scout Umzüge berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.

Verzug, Aufrechnung:

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Scout Umzüge darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Trinkgelder:

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

Haftungshöchstbetrag:

Die Haftung der Fa. Scout Umzüge wird auf 620,00 € je Kubikmeter Umzugsgut beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Scout Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Absender.

Transportversicherung:

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten z.B. Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseher, Radio und HIFI Geräte, EDV Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Anbringung und Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

Haftungsausschlüsse:

Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurück zu führen ist: Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren, Urkunden oder Antike Möbel.
Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren, Urkunden oder Antike Möbel.
Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch Verladen oder Entladen von Gut dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen hat und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ohne Funktionstest der Elektrogeräte, für daraus resultierende Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Schadensanzeige:

Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen, wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung schriftlich angezeigt wurde, § 451 f HGB.

Nachprüfung durch den Absender:

Bei der Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dasskein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

Pfandrecht:

Scout Umzüge hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Der Möbelspediteur kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt noch nicht geleistet wurde

Erfüllungsort:

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Fa. Scout Umzüge vereinbart

Salvatorische Klausel:

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.